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Die Wahrheitsfindung ist ein komplexer und zentraler Bestandteil des Gerichtsprozesses, der essenziell ist, um gerechte und fundierte Entscheidungen zu treffen. Im Rahmen der Beweiserhebung werden zu diesem Zweck verschiedene Beweismittel geprüft, um ein möglichst vollständiges und genaues Bild des Sachverhaltes zu erhalten. Dazu können verschiedene Arten von Beweismitteln verwendet werden, zu denen unter anderem die Zeugenaussage und die Videoaufnahme zählen. Auch wenn die praktische Anwendung von Fall zu Fall variiert, ergänzen sich diese beiden Beweismittelarten vor allem im Hinblick auf die Aufklärung von Handlungsabläufen und tragen zu einem umfassenderen Ermittlungserfolg bei. Die große Stärke der Videoüberwachung liegt dabei darin, dass sie präzise und unveränderte Aufnahmen liefern kann, die den Sachverhalt unverfälscht dokumentieren. So kann eine objektive Datengrundlage in den Prozess eingeführt werden, mit deren Hilfe sich die Prozessbeteiligten in gewisser Weise selbst einen Eindruck des Geschehens verschaffen können. Demgegenüber steht die Schwäche der Videoaufzeichnung, die darin liegt, dass nur aufgezeichnet wird, was sich im Sichtfeld der Kamera befindet. Die Nachteile, die sich daraus ergeben, können durch eine qualifizierte Planung und die Verwendung von hochwertigen Produkten verringert werden. Eine Zeugenaussage dagegen liefert wertvolle subjektive Eindrücke, die Geschehnisse in einen sinnvollen Kontext stellen können. Gleichzeitig ist bei diesem Beweismittel das Risiko von Wahrnehmungsfehlern, lückenhaften Erinnerungen und Manipulationen höher.
Dieser Blogbeitrag vergleicht die beiden Beweismittel und diskutiert ihre jeweilige Bedeutung im Kontext der Strafverfolgung und der Zivilgerichtsbarkeit.
Beweismittel Zeugenaussage und Videoaufnahme im Vergleich
In einem Gerichtsprozess ist die Wahrheitsfindung, also die Aufklärung des Sachverhalts, die Grundlage für alle weiteren Schritte. Was ist passiert? Wie können die Abläufe bzw. die vorgebrachten Behauptungen bewiesen oder widerlegt werden?
Diese zentralen Fragen werden durch die Vorlage und Prüfung von Beweismitteln geklärt. Nach vielen Irrwegen in der Geschichte ist in Deutschland heute in den Prozessordnungen abschließend aufgezählt, was in einem Verfahren als Beweismittel eingeführt werden darf. Die Regelungen dazu befinden sich für zivilrechtliche Klagen in der Zivilprozessordnung (ZPO) und für das Strafrecht in der Strafprozessordung (StPO). Zu den Beweismitteln gehören in beiden Prozessordnungen der Augenzeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO, §§ 48 ff. StPO) und als Objekt des richterlichen Augenscheins die Videoaufzeichnung (§§ 371 ff. ZPO, §§ 72 ff. StPO i.V.m. § 86 StPO).
Beide Beweismittel sind in besonderer Weise dafür geeignet, Handlungsabläufe aufzuklären und für den Richter nachvollziehbar zu machen. Welches Gewicht einzelnen Beweismitteln bei einer richterlichen Entscheidung zugemessen wird, hängt natürlich maßgeblich vom Einzelfall ab. Beide Beweismittelkategorien weisen aber auch spezifische Stärken und Schwächen auf, die im Folgenden einander gegenübergestellt werden sollen.
Beobachtungsmöglichkeit – Verfügbarkeit von Beweismitteln
Für die Frage nach der Verfügbarkeit sind bei beiden Beweismitteln drei Dinge entscheidend: eine Präsenz am Ort des Geschehens, die Gelegenheit den Vorgang wahrzunehmen und eine Verfügbarkeit im Sinne einer Beweismittelsicherung.
Zeuge/ Präsenz
Die erste Frage nach der Präsenz einer Person vor Ort ist oft eine Frage des Zufalls. Zwar ist es denkbar durch die Verstärkung von Sicherheitspersonal auf einem Gelände oder an kritischen Punkten die Wahrscheinlichkeit, dass Zeugen anwesend sind, zu erhöhen. Solche Maßnahmen werden aber regelmäßig mit hohen Kosten verbunden sein. Klare Vorteile hat eine Beobachtung durch Zeugen bei einer örtlichen Verlagerung des Tatgeschehens, da sich Personen frei (mit-)bewegen können.
Zeuge/ Gelegenheit zur Wahrnehmung
Für eine verwertbare Zeugenaussage ist zusätzlich notwendig, dass die Person die Gelegenheit hatte den Vorgang wahrzunehmen. Erforderlich ist dafür neben einem unverstellten Blick, der Möglichkeit Geräusche zu hören usw. auch, worauf sich die Person zum relevanten Zeitpunkt konzentriert hat.
Viele Schadensfälle (z.B. Verkehrsunfälle) oder auch heimliche Straftaten (z.B. Diebstähle) passieren plötzlich, ohne Vorankündigung. Oftmals sind in solchen Fällen die entscheidenden Momente bereits vorbei, bis die anwesenden Personen ihren Blickwinkel angepasst haben und ihre Aufmerksamkeit auf das Tatgeschehen richten. Am Beispiel eines Autounfalls etwa werden Passanten oft berichten können, dass sie einen Knall wahrgenommen haben und welcher Schaden durch den Unfall entstanden ist. Das Unfallgeschehen selbst wird dagegen wesentlich seltener beobachtet werden.
Zeuge/ Verfügbarkeit im Sinne einer Beweismittelsicherung
Zeugen können sich vom Ort des Geschehens entfernen, ohne dass sie ihre Kontaktdaten hinterlassen haben. Deshalb muss unmittelbar nach dem Geschehen dafür gesorgt werden, dass etwa durch die Polizei die Personalien aufgenommen werden. Verpasst man diese Gelegenheit, können wichtige Aussagen verloren gehen, wenn sich die Zeugen im Nachhinein nicht selbst melden. Auch an Beweisen in Form von Bildern aus einer Videosicherheitsanlage können die zuvor dargestellten Kriterien nachvollzogen werden.
Videobilder/ Präsenz
Mit einer Videosicherheitsanlage ist es möglich, im Vorfeld durch Planung und Auswahl der überwachten Areale eine dauerhafte und kostengünstige Präsenz zu schaffen. Werden kritische Bereiche auf diese Weise lückenlos überwacht, kann man die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Vorfall Beweise vorgelegt werden können, signifikant erhöhen. Zu bedenken ist allerdings, dass eine Videoanlage ortsgebunden ist. Dies hat den Effekt, dass sich geplante Tatgeschehen meist vom überwachten Bereich weg verlagern, um die Erstellung von belastenden Bildern zu vermeiden. Dieser Umstand wird oft genutzt, um gefährdete Orte sicherer zu machen.
Videobilder/ Gelegenheit zur Wahrnehmung
Da bei einer fest installierten Videosicherheitsanlage eine kurzfristige Anpassung des Standorts nicht möglich ist, spielt die Planung bei der Schaffung einer Gelegenheit zur Wahrnehmung eine große Rolle. So kann man durch ein Zusammenspiel von mehreren Kameras und der Auswahl der entsprechenden Technik eine maximale Abdeckung des zu überwachenden Areals erreichen. Zusätzlich helfen erhöhte Montagepunkte Hindernisse in der Blickachse zu vermeiden und einen guten Überblick über das Geschehen zu gewährleisten. Da die Kameras festgelegte Standorte haben, ist es jedoch möglich, dass Täter dies bei der Planung ihrer Taten berücksichtigen und sich entsprechend bewegen oder tarnen.
Videobilder/ Verfügbarkeit im Sinne einer Beweismittelsicherung
Bei der Verfügbarkeit der Videobilder im Sinne einer Beweismittelsicherung zeigt sich oft die Qualität von Videosicherheitssystemen. Dallmeier legt besonderen Wert auf die Ausfallsicherheit der Anlagen und ergänzt diese durch Sabotageschutz bei den Kameras, sowie Möglichkeiten zum laufenden Monitoring der Anlage. So kann Dallmeier eine maximale Verfügbarkeit von Aufnahmen des überwachten Bereichs sicherstellen und damit auch von Beweisen, die beim Betrieb der Anlage entstehen.
Qualität der Wahrnehmung – Inhalte des Beweismittels
Wenn ein Beweismittel vorgelegt werden kann, stellt sich als nächstes die Frage, welche Tatsachen oder Inhalte damit bezeugt bzw. bewiesen werden können. Der Wert eines Beweismittels bemisst sich in einem Prozess nach seiner Aussagekraft und der Schlüssigkeit der Inhalte. Diese hängen maßgeblich von der Ausstattung der Wahrnehmungsmittel, der Verlässlichkeit der Inhalte und der Möglichkeit zur authentischen Wiedergabe ab.
Zeuge/ Ausstattung der Wahrnehmungsmittel
Bei einer Zeugenaussage ist die Qualität der Wahrnehmung von den Sinnesorganen des Zeugen abhängig. Mit fünf Sinnen nimmt der Mensch seine Umgebung wahr, manchmal ein klarer Vorteil gegenüber einer Videoanlage, die auf Visio und Audio beschränkt ist. Gleichzeitig haben die menschlichen Sinnesorgane aber auch Grenzen, die je nach Person unterschiedlich sein können (z.B. Fehlsichtigkeit, Schwerhörigkeit), und die von der die Beweise benötigenden Partei nicht beeinflusst werden können.
Zeuge/ Verlässlichkeit der Inhalte
Ein Personenbeweis, zu dem der Zeugenbeweis gehört, wird grundsätzlich als unzuverlässiger eingestuft als ein Sachbeweis. Ein Grund dafür ist, dass die menschliche Wahrnehmung nicht ohne Tücken ist und uns oft ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit zeigt. Das kann ungewollt nicht nur zu unvollständigen, sondern sogar zu falschen Aussagen führen. So wird unsere Wahrnehmung etwa durch eine beschränkte Aufnahmekapazität limitiert, was der Körper dadurch ausgleicht, dass wir nur einen Teil dessen, was um uns herum geschieht, wahrnehmen. Diese sogenannte selektive Wahrnehmung ist aber nicht der einzige Filter, der zwischen uns und der Wirklichkeit liegt. Ebenso können die Umgebung, Gefühle, der Grad der Konzentration, Interpretationsgewohnheiten, Erfahrungen und vieles mehr das Wahrnehmen beeinflussen. Der sogenannte Autopilot zum Beispiel ist ein allseits bekanntes Phänomen, das dazu führt, dass man sich bei ritualisierten Tätigkeiten schlechter an die Umstände eines einzelnen Falls erinnern kann. Oder man vergleiche die Wahrnehmung in einer ansonsten gleichen Situation, einmal wenn der Zeuge ruhig ist, einmal wenn er Angst hat. Das Ergebnis wird sehr unterschiedlich sein. Auch der Tunnelblick, der eine Person wie gebannt auf eine Waffe oder eine Schlange starren lässt, während die Umgebung kaum mehr wahrgenommen wird, gehört in diese Kategorie. Aus diesen Gründen ist immer zu bedenken, dass kein Zeuge einen Tathergang völlig objektiv schildern kann. Eine Zeugenaussage ist immer als subjektives Statement einer Person anzusehen.
Gleichzeitig kann eine Zeugenaussage aber gerade durch diese Art der Wahrnehmung wertvolle subjektive Eindrücke liefern, die Geschehnisse in einen sinnvollen Kontext stellen können. Etwa in einem Fall mit nur bruchstückhafter Wahrnehmung erfasst ein Zeuge oft den Hintergrund und die Motivation der beteiligten Personen instinktiv, indem er wichtige emotionale Nuancen berücksichtigt und persönliche Erfahrungen einbringt.
Zu bedenken ist darüber hinaus, dass sich der Inhalt einer Zeugenaussage in einem Prozess kaum vollständig vorhersehen lässt, was oft eine große Unsicherheit in das Prozessgeschehen trägt.
Zeuge/ Möglichkeit zur authentischen Wiedergabe
Das Gedächtnis eines Menschen ist keine Maschine. Auf Inhalte, die einmal abgespeichert wurden, wirken viele Faktoren, die Erinnerungen verändern können.
Die Zeit zum Beispiel, die Erinnerungen sprichwörtlich verblassen lässt, kann auch zu lückenhaften Zeugenaussagen führen. Das Vergessen betrifft nicht jede Erinnerung, doch es kann passieren, dass manche Dinge als unwichtig aussortiert werden und bereits Tage oder Wochen später nicht mehr abrufbar sind. Auch wenn dies nicht unbedingt den ganzen zu bezeugenden Vorgang betreffen muss, können so doch wichtige Details verloren gehen. Der zeitliche Abstand zwischen dem Geschehen und der Gerichtsverhandlung kann aber auch noch aus einem anderen Grund problematisch sein.
Bist du dir sicher, dass es nicht doch anders war? Erinnerungen können beeinflusst werden, ja es können sogar Scheinerinnerungen an Ereignisse entstehen, die niemals tatsächlich passiert sind. In dem Bemühen die Verfälschung von Zeugenaussagen zu vermeiden, wurde in Studien bereits untersucht, wie der maximale Wahrheitsgehalt einer Aussage erhalten werden kann. Als Einflussfaktoren, die Erinnerungen verzerren können, wurden unter anderem gezielte und suggestive Fragen, Gespräche über den Tatverlauf oder der Kontakt mit anderen Informationsquellen zum Beweisthema identifiziert.
Die authentische Widergabe des Gesehenen wird zusätzlich erschwert, wenn der Zeuge nicht in der Lage ist, seine Eindrücke prägnant zu schildern. Dies kann daran liegen, dass der Zeuge eine Schwäche hat, Erlebtes für andere nachvollziehbar in Worte zu fassen. Darüber hinaus sind in der stressigen, bisweilen verwirrenden Situation einer Gerichtsverhandlung vorübergehende Sprachbarrieren oder Denkblockaden möglich. Doch selbst wenn die Schilderung zutreffend ist, können durch eine Beschreibung allein mittels Worten falsche Eindrücke bei anderen Menschen entstehen. Wer hat noch nie Unterschiede zwischen einer Erzählung und einem eigenen Erleben beobachtet? Dazu muss die Aussage nicht einmal objektiv falsch sein. Oft reicht es aus, wenn zwei Personen von unterschiedlichen Ausgangspunkten ausgehen.
Videobilder/ Ausstattung der Wahrnehmungsmittel
Das Wahrnehmungsmittel einer Videosicherheitsanlage ist die Kamera, die Ereignisse exakt in Ton und Bild festhält. Ob Videobilder vorteilhaft im Prozessgeschehen eingesetzt werden können, hängt also entscheidend von der Ausstattung und Qualität der Kamera ab. Die Verwendung von veralteter oder qualitativ minderwertiger Technik geht immer zulasten der Erkennbarkeit eines Vorganges vor allem dann, wenn kleine Details oder Gesichter von Bedeutung sind. Dallmeier bietet deshalb eine breite Palette von hochwertigen Produkten, um für verschiedene Überwachungssituationen die optimale Lösung bereit zu halten. Darunter sind z.B. Kameras, die große Flächen sowie Entfernungen abdecken können oder auch bei Dunkelheit verwertbare Bilder liefern. Auf diese Weise sind Dallmeier Produkte in der Lage, das Wahrnehmungsspektrum im Vergleich zum menschlichen Auge deutlich zu erweitern.
Videobilder/ Verlässlichkeit der Inhalte
Videoüberwachungsbilder sind (technische Manipulationen vorerst ausgeklammert) absolut verlässlich. Die Inhalte werden, wie mit der Kamera aufgenommen, eins zu eins aufgezeichnet. Eine Interpretation der Geschehnisse oder ein ungewolltes Ausklammern von aufzuzeichnenden Inhalten findet nicht statt. Auf diese Weise wird mit Videobildern eine Art objektive Datengrundlage in den Prozess eingeführt, die zwar interpretationsfähig ist, aber eine unveränderliche und eindeutige Grundlage bietet.
Ein Nachteil bei Videobilder kann jedoch sein, dass diese oft zusammenhangloser wirken als Zeugenaussagen. So ist der Kontext eines Vorganges aus den Videobildern nicht immer ersichtlich, zumal wenn nur kurze Aufnahmen und Ausschnitte des Geschehens sichtbar sind und so wichtige Sequenzen „verpasst“ werden.
Videobilder/ Möglichkeit zur authentischen Wiedergabe
Die dauerhafte Sicherung der Daten ist bei einer Videoüberwachungsanlage eine technische Frage, für die Dallmeier viele Lösungen bis hin zu einer Hochverfügbarkeit anbieten kann. Die aufgezeichneten Aufnahmen können immer wieder unverändert abgespielt werden. Zeit oder Beeinflussungen spielen keine Rolle.
Glaubwürdigkeit – Wahrheitsgehalt des Beweismittels
Eng verknüpft mit der Erhebung der Inhalte ist die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Beweismittel. Dies schließt neben den bereits dargestellten Schwächen der beiden Beweismittel vor allem die Möglichkeit einer bewussten Veränderung oder Manipulation ein. Die Glaubwürdigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Beweiswürdigung, die für den Strafprozess in § 261 StPO (Freie richterliche Beweiswürdigung) und für den Zivilprozess in § 286 ZPO (Überzeugungsbildung des Gerichts) geregelt ist. Beide Vorschriften geben dem Richter einen weiten Spielraum, um seine Entscheidung auf der Grundlage der im Verfahren präsentierten Beweise und der eigenen Einschätzung der Sachlage zu treffen.
Zeuge/ Wahrheitsgehalt der Aussage
Bereits der biblische Richter Salomon kämpfte mit widersprüchlichen Aussagen. Die Frage, ob ein Zeuge die Wahrheit sagt oder noch schwieriger, welcher Zeuge die Wahrheit sagt, ist wahrscheinlich so alt wie der Gerichtsprozess selbst. Und ebenso lange wird bereits nach einer Methode gesucht, wie man Falschaussagen und Lügen sicher identifizieren kann. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass man sich im Einzelfall oft mit einer Näherung an die Wahrheit zufriedengeben muss. Dem Richter kommt dabei die schwierige Aufgabe zu, die Zeugenaussagen zu bewerten. Dabei ist die Frage zu klären, ob die Aussage nach objektiven Kriterien wahr ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage besteht. Zu diesem Zweck können im Rahmen der Befragung des Zeugen spezielle Befragungstechniken angewendet werden. Auch die Art und Weise wie die Aussage vorgetragen wird – sicher, unsicher, widersprüchlich – fließt mit in die Bewertung ein. Neben der Zeugenaussage selbst werden zusätzlich verschiedene Aspekte berücksichtigt, wie etwa der Zeugenleumund, ein bestehendes Interesse des Zeugen am Verfahrensausgang, Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten und die Plausibilität der Aussage im Kontext mit den anderen vorliegenden Beweismitteln.
Videobilder/ Integrität der Daten
Eine bewusste Manipulation von Daten aus einer Videoüberwachungsanlage ist eine Frage, die vor allem hinsichtlich der neuen technischen Möglichkeiten wie KI und Deepfakes an Brisanz gewonnen hat. Ging es bisher oftmals um veränderte Zeitstempel oder in Schleife geschaltete Aufnahmen, die den Eindruck einer anderen Aufnahmezeit erzeugen können, muss jetzt auch mit veränderten Bildinhalten oder komplett gefälschten Aufnahmen gerechnet werden. Dallmeier beobachtet die Entwicklung dieser technischen Möglichkeiten und sieht sie als Ansporn, den Schutz der Dallmeier Produkte vor solchen Manipulationen laufend zu verbessern. Dallmeier arbeitet in diesem Zusammenhang mit vielen verschiedenen Schutzmechanismen, wie z. B. Verschlüsselung, verlässlichen Zeitstempeln, Datensicherung und Zugriffskontrolle. Dementsprechend sind Videoaufnahmen, die mit einer Dallmeier Anlage erzeugt wurden, als gerichtsverwertbar anerkannt.
Durch planvolles Handeln im Vorfeld kann also die Gefahr von manipulierten Videodaten deutlich reduziert werden. Sollten in einem Gerichtsprozess Zweifel an Videodaten geäußert werden, wird regelmäßig ein Gutachter zur Klärung dieser technischen Frage hinzugezogen werden. Der Richter wird dann wiederum die Beweiskraft des Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilen. Dabei werden insbesondere die fachliche Qualität, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens berücksichtigt.
Zulässigkeit – Verwertbarkeit des Beweismittels
Nicht immer dürfen alle vorliegenden Beweismittel für die Urteilsfindung in einem Prozess genutzt werden. Besteht ein Beweisverwertungsverbot ist das Beweismittel von der Entscheidung auszuklammern. Das Gericht wird in einem solchen Fall das unzulässige Beweismittel außer Acht lassen und die Entscheidung auf der Grundlage der verbleibenden, zulässig erlangten Beweismittel treffen. Beide von uns betrachteten Beweismittel können unter ein solches Verbot fallen.
Zeuge/ Beweisverwertungsverbote
Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist im Strafprozess und im Zivilprozess unterschiedlich geregelt. Im Strafprozessrecht sind einige Beweisverwertungsverbote für Aussagen in der StPO explizit geregelt. Für die Verwertbarkeit von Beweisen gelten hier strenge Maßstäbe, da die Grundrechte des Beschuldigten gegenüber dem Staat gewährleistet werden müssen. Obwohl die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen haben, gibt es keine Beweisfindung um jeden Preis. Ein Beispiel dafür ist der § 136a StPO, der gewisse Vernehmungsmethoden, wie die Ausübung und Androhung von Folter, gegenüber dem Beschuldigten verbietet. Werden Aussagen auf diese Weise erpresst, unterliegen sie einem Beweisverwertungsverbot. Eine Fallgruppe die speziell Zeugenaussagen betrifft sind fehlende Zeugenbelehrungen, etwa wenn aufgrund eines verwandtschaftlichen Näheverhältnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (§§ 52, 252 StPO). Diese Vorschriften sollen Zeugen vor einem Konflikt zwischen der sich aus § 153ff. StGB ergebenden Wahrheitspflicht und der persönlichen Verbundenheit mit dem Angeklagten bewahren.
Im Zivilprozessgibt es weniger gesetzlich geregelte Beweisverwertungsverbote. Die Beweisführung wurde hier flexibel gestaltet, da eine effiziente Streitbeilegung zwischen zwei gleichberechtigten Parteien ermöglicht werden soll. Nichtsdestotrotz unterliegen auch hier Zeugenaussagen einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Zeugenbelehrung bei einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs.1,2 ZPO nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ansonsten ist regelmäßig, etwa bei einer rechtswidrig erlangten Zeugenaussage oder beim Verstoß gegen ein per Verfassung geschütztes Individualrecht eine Abwägung zwischen dem geschützten Rechtsgut und dem Interesse an der Wahrheitsfindung im Einzelfall durchzuführen.
Videobilder/ Beweisverwertungsverbot
Auch bei einer Videoaufnahme kann in einem Prozess ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden. Ein solches ist aber nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt. Probleme bei der Verwertbarkeit können sich ergeben, wenn die Aufnahme gegen Datenschutzvorschriften (Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Datenschutzgrundvorordnung (DSGVO)) verstößt oder Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen verletzt werden. Auf einen solchen Verstoß folgt aber nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr wird der Richter im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen (u.a. das Gewicht des Verstoßes, die Interessen der Beteiligten, das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung) entscheiden, ob das Beweismittel verwertet werden kann.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 7. Januar 2016 (BGH 2 StR 202/15), dass ein Handyvideo, das eine Straftat dokumentierte, verwertbar sei, wenn Audio- oder Videodateien unmittelbar die dem Angeklagten zur Last liegende Tat dokumentieren und deren vollständige Aufklärung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Im Zivilrecht wird im Rahmen von Unfallhaftpflichtprozessen immer wieder über die Beweisverwertbarkeit von sogenannten Dashcam Aufnahmen gestritten. Dashcams sind Kameras, die hinter der Windschutzscheibe angebracht Filmaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus erzeugen. Sie gelten nach dem Datenschutzrecht grundsätzlich als verbotene Überwachungsmittel. So wurde etwa in einem Urteil des BGH vom 15.05.2018 (BGH VI ZR 233/17) eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens als mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des BDSG nicht vereinbar beurteilt. Trotzdem wurde die Verwertung dieser Dashcam- Aufzeichnungen als Beweismittel im Prozess zugelassen. Ein Beweisverwertungsverbot wurde dagegen in einem Kündigungsschutzprozess angenommen, in dem ein Arbeitgeber seine Angestellte überwacht hatte (LAG Hamm 2 Sa 192/17 vom 20. Dezember 2017). Und auch ein Vermieter, der die Wohnungseingangstür seines Mieters wegen einer vermuteten unzulässigen Untervermietung per Videoaufzeichnung überwacht hatte, durfte diese Aufnahmen nicht als Beweis in den Prozess einführen (LG Berlin 67 S 369/18 vom 13. Februar 2020). Bei allen genannten Urteilen prüfte das jeweilige Gericht sehr genau die Umstände im konkreten Einzelfall.
Um sicherzustellen, dass eine Videoaufnahme in einem Prozess als Beweismittel genutzt werden kann, muss bei der Installation und dem Betrieb einer Videoüberwachungsanlage besonders auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften geachtet werden. Neben umfangreichem Infomaterial unterstützt Dallmeier seine Kunden dabei vor allem durch zahlreiche technische Features, wie z. B. Privacy Zone, Privacy Shield, die eine rechtskonforme Nutzung vereinfachen.
Ergebnis
Eine Investition in eine Videosicherheitsanlage ist neben anderen Vorteilen auch eine Vorkehrung, die für die Vereinfachung oder sogar für die Vermeidung von Gerichtsprozessen sinnvoll ist.
Kann durch eine Videoaufzeichnung ein Sachverhalt für alle Beteiligten eindeutig geklärt werden, werden zivilrechtliche Streitigkeiten oft bereits im Vorfeld vermieden. In den Fällen, in denen Straftaten Gegenstand des Prozesses sind, wird die Beweisführung und die Überführung des Täters durch eine Videoaufzeichnung regelmäßig deutlich vereinfacht. Dallmeier hat hierzu schon viele positive Rückmeldungen von Kunden erhalten, die auch aufgrund der Gerichtsverwertbarkeit und der Detailgenauigkeit von mit Dallmeier Produkten erzeugten Aufnahmen Videoaufzeichnungen als sehr wertvolles Beweismittel schätzen.
Im Vergleich zur Zeugenaussage zeigt sich oft, dass die Videoaufzeichnung eine umfassendere und objektivere Darstellung eines Ereignisses bietet. Sie gibt Details wieder, die Worte allein nicht vermitteln können – kleine Gesten, die genaue zeitliche Abfolge der Ereignisse, Details im Umfeld – und ist frei von Interpretationen einer Person. So können sich die Prozessbeteiligten in gewisser Weise selbst einen Eindruck des beweisbedürftigen Vorgangs verschaffen. Eine Videoaufzeichnung ist ein Beweismittel, das eine objektive Datengrundlage zum Prozess beiträgt, während bei einer Zeugenaussage immer berücksichtigt werden muss, dass es sich um eine subjektive Wahrnehmung des Geschehens handelt.
Oder wie das alte Sprichwort es so treffend zusammenfasst:
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte.